§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Gesangverein Steinach e. V.
2. Der Sitz des Vereines ist in 96523 Steinach.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Die Eintragung in das Vereinsregister ist umgehend zu beantragen.
§2 Zweck und Ziele des Vereines
1. Der Verein dient der Pflege, Förderung und Erhaltung es künstlerischen Schaffens auf dem Gebiete des chorischen Gesanges. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes“ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein setzt sich die nachfolgend genannten Ziele:
4.1. Regelmäßige Chorproben, zur ständigen Verbesserung der gesanglichen und inhaltlichen Qualitäten des Programms.
4.2. Gestaltung von eigenen Konzerten und Mitwirkung an Konzerten in der Stadt Steinach und anderen Orten. Mitwirkung an sonstigen Veranstaltungen kultureller und gesellschaftlicher Art.
4.3. Anstrebung einer guten Zusammenarbeit mit dem Musikverein Steinach ev. mit dem Ziel der gemeinsamen Gestaltung von musikalischen Höhepunkten.
4.4. Nachwuchsgewinnung und Förderung von talentierten Mitgliedern.
5. Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
§3 Mitgliedschaft
1. Die Beitrittserklärung zur Mitgliedschaft erfolgt in schriftlicher Form an den Vorstand und bedingt die Anerkennung der Satzung des Vereins.
2. Singendes Mitglied kann jeder werden. Über die Aufnahme entscheidet der Chorleiter (Dirigent) und der Vorstand.
3. Förderndes Mitglied kann jede Person oder Institution werden, welche die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst aktiv mitzusingen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch die Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
5. Minderjährige Personen können die Mitgliedschaft mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten erwerben.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss. Der freiwillige Austritt kann zum Schluss des Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten erfolgen. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist in schriftlicher Form beim Vorstand des Vereines einzureichen.
2. Mit dem Ausscheiden des Mitgliedes erlöschen die aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebenden Rechte und Pflichten. Rückständige Beiträge sind für das laufende Geschäftsjahr in voller Höhe zu entrichten.
3. Der Anspruch und die Rückgabe von Vereinsvermögen sind wie folgt geregelt::
3.1. Mitglieder deren Zugehörigkeit zum Verein endet, haben keinen Anspruch auf einen Teil des Vereinsvermögens. Materielle Werte, die Vereinseigentum sind, gehen an den Verein zurück.
3.2. Wechseln singende Mitglieder (aktiv) zu fördernden Mitgliedern (passiv) geht das in ihrem Besitz zur Ausübung des chorischen Gesangs erforderliche Vereinseigentum an den Chor zurück.
4. Der Ausschluss kann erfolgen:
4.1. Bei vorsätzlicher Verletzung der Satzung bzw. anderer Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4.2. bei Schädigung der Vereinsinteressen,
4.3. bei Beitragsrückständen länger als ein Jahr oder sonstiger nicht erfüllter finanzieller Verpflichtungen.
5. Der Ausschluss ist dem Auszuschließenden vom Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbescheid des Vorstandes hat das Mitglied das Recht der schriftlichen Berufung an die Mitgliederversammlung.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen satzungsgemäßen Veranstaltungen teilzunehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung gewissenhaft zu befolgen und Schaden vom Verein abzuwenden.
§6 Mitgliedsbeiträge
1. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
2. Jedes Mitglied hat für das laufende Geschäftsjahr seinen Beitrag zu entrichten. Der Fälligkeitstermin des Beitrages ist der 31.03. des laufenden Geschäftsjahres.
3. Antragsteller auf Aufnahme in den Verein haben eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
4. Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung die Erhebung zweckgebundener Umlagen und deren Höhe beschließen.
§7 Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, und die Revision.
1. Die Mitgliederversammlung
1.1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
1.2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereines erfordert, oder wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder unter schriftlicher Angabe von Gründen dies verlangt.
1.3. Der Vorstand sichert die termingerechte Einladung der Mitglieder. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung bei Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen vor dem Termin. Zusätzliche Anträge für die Tagesordnung sind schriftlich beim Vorstand einzureichen.
1.4. Der Mitgliederversammlung obliegt:
– die Wahl des Vorstandes,
– die Entlassung des Vorstandes,
– die Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichtes,
– die Wahl der Revisoren,
– die Annahme und Änderung der Satzung,
– die Genehmigung des Haushaltsplanes,
– die Festlegung der Beitragshöhe, der Aufnahmegebühr und besonderer Umlagen,
– die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften,
– die Beschlussfassung über eine beabsichtigte Vereinsauflösung und die Verwendung der vorhandenen Vermögenswerte
– der Ausschluss von Mitgliedern,
– die Entscheidung über die vom Vorstand oder den Mitgliedern eingebrachten Anträge.
1.5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist eine zweite Abstimmung durchzuführen. Ergibt sich erneut keine Mehrheit, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
1.6. Eine 2/3- Mehrheit der erschienenen Mitglieder ist erforderlich bei
– der Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Mitgliederausschluss,
– Satzungsänderungen.
1.7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.
2. Der Vorstand
2.1. Der Vorstand besteht aus 4 Personen,
– dem Vorsitzenden,
– dem Stellvertreter des Vorsitzenden,
– dem Schatzmeister und
– dem Schriftführer.
2.2. Im erweiterten Vorstand werden die nachfolgenden Funktionen besetzt
– Chorleiter,
– Organisation / Öffentlichkeitsarbeit
– Musiktechnik / Noten
– Dokumentation
2.3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von drei (3) Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
2.4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei (3) Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
2.5. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Vorstandssitzung zu unterzeichnen ist. Der Vorstand arbeitet auf der Grundlage eines Jahresarbeitsund Haushaltsplanes.
2.6. Der Schriftführer führt Protokoll über Veranstaltungen und Vorstandssitzungen. Urkunden, Protokolle und andere wichtige Dokumente sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
2.7. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, vertreten.
2.8. Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen des Vereines. Er führt Buch zu Einnahmen und Ausgaben und ist für den Jahresabschluss zuständig. Er legt Rechenschaft zu den Finanzen des Vereines vor der Mitgliederversammlung ab. Er überwacht die Kassierung der Beiträge und der anderen Umlagen. Er tätigt notwendige Zahlungen und Einnahmen nach Prüfung der Ordnungsmäßigkeit. Zahlungsauslösende Dokumente tragen die Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und des Schatzmeisters
2.9. Alle Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Rückerstattung entstandener Auslagen.
2.10. Die Beisitzer gehören zum erweiterten Vorstand. Ihre Anzahl ergibt sich aus der Vielfalt der Aufgaben des Vereines. Vorschläge für die Wahl der Beisitzer können in der Mitgliederversammlung sowohl vom Vorstand, als auch von den Mitgliedern des Vereines unterbreitet werden.
3. Die Revision
3.1. Die drei (3) Revisoren werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.
3.2. Die Revision ist ein selbständig und unabhängig vom Vorstand arbeitendes Organ.
3.3. Die Revisoren sind der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig
3.4. Sie können im Rahmen ihrer Tätigkeit an den Vorstandssitzungen teilnehmen und jederzeit Kontrollen der Kasse, des Bankkontos und der Belege durchführen. Die Revision kann Einsicht in die Protokolle und die zur ordnungsgemäßen Führung des Vereines notwendigen Unterlagen nehmen.
3.5. Zum Jahresabschluss wird von den Revisoren ein schriftlicher Prüfungsbericht über die ordnungsgemäße Führung des Vereines erstellt und durch ein Mitglied der Revision erläutert.
3.6. Es ist die Aufgabe der Revision, nach Prüfung und Billigung aller Berichte, die Entlastung des Gesamtvorstandes zu beantragen.
§8 Auflösung des Vereines
Eine Auflösung des Vereines kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Für diesen Beschluss bedarf es einer 2/3 (zweidrittel) – Mehrheit.
Das zum Zeitpunkt der beschlossenen Vereinsauflösung vorhandene Vermögen wird der Stadt Steinach zur Verfügung gestellt.
§9 Schlussbestimmungen
1. Satzungsänderung
Anträge zur Änderung der Satzung sind schriftlich spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung an den Vorsitzenden einzureichen.
2. Rechtsfragen
In rechtlich zu klärenden Sachverhalten wird der Verein durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten.
§10 Der Name des Vereines
Der Verein trägt den Namen „Gesangverein Steinach e. V.“
Er setzt damit die Tradition des im September 1838 gegründeten Gesangvereines Steinach e. V. fort.
§11 Gründungsversammlung
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 13. Februar 1998 beschlossen.
Steinach, den 13.02.1998
Der Inhalt der Satzung zum 13.02.1998 wurde bestätigt:
1. Vorstand Gerhard Matthäi
2. Vorstand Lisa Sesselmann
Schatzmeisterin Gerda Linß
Schriftführerin Gerda Eichhorn
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes
Werner Aderhold
Susanne Faltin
Maria Greiner
Reinhold Jakob
Roswitha Jakob
Daniela Linß
Annelore Töpfer
§12 Bestätigung der Neufassung der Satzung
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 27.01.2012 in der vorliegenden Form beschlossen.
Steinach, den 27.01.2012
Der Inhalt der Satzung wurde bestätigt:
1. Vorstand Heike Eichhorn
2. Vorstand Wilfried Müller
Schatzmeisterin Gerda Linß
Schriftführerin Sabine Schoder
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes
Lisa Sesselmann
Günter Hayn